Zugewinnausgleich

Erst beim Ende der Ehe zum Beispiel durch Scheidung findet ein sogenannter Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten statt. Der Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen erworben hat als der andere, muss die Hälfte des Unterschiedes zwischen seinem Vermögen und dem Vermögen des anderen Ehegatten an diesen als Zugewinn ausgleichen.

Wichtig ist noch festzuhalten, dass entgegen einer landläufigen Auffassung Eheleute nicht grundsätzlich für die Schulden des anderen die Haftung übernehmen. Eine Mithaftung besteht in der Regel nur, soweit Darlehensverträge zum Beispiel bei Banken gemeinsam unterschrieben worden sind. Soweit sich ein Ehegatte während der Ehe oder nach der Trennung durch Aufnahme eigener Darlehen verschuldet, muss der andere Ehegatte von diesen Schulden oder Darlehen nicht die Hälfte an den Darlehensgeber zurückzahlen. Es haftet grundsätzlich nur derjenige, der den Vertrag unterschrieben hat.

Die Errechnung des Zugewinnausgleiches ist ausgesprochen komplex. Es ist vorab erforderlich, für jeden Ehegatten getrennt den während der Ehe eingetretenen Vermögenszuwachs zu bestimmen. Es wird dabei unterschieden zwischen dem sogenannten Anfangs- und dem Endvermögen. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, dass der Ehegatte bei Eheschließung hatte. Nach der Gesetzesänderung im Sept. 2009 wird nun mehr auch negatives Anfangsvermögen berücksichtigt. Endvermögen ist das Vermögen, dass der Ehegatte bei Beendigung der Ehe hatte. Erbschaften und Schenkungen von Dritten werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und kommen also allein demjenigen zugute, der die Erbschaft gemacht hat oder die Schenkung erhalten hat.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Endvermögens ist nicht der Tag der Scheidung, sondern der Tag des Zugangs des Scheidungsantrages bei dem anderen Ehegatten (Stichtag). Die Vermögensberechnung erfolgt ausschließlich zu den so genannten Stichtagen – ohne Rücksicht auf das Schicksal des Vermögens während der Ehe – durch Addition aller vorhandenen Vermögenswerte und sodann Abzug aller Schulden von dem Gesamtvermögenswert. Bei längerer Ehe ist das Anfangsvermögen gegebenenfalls um die seitdem eingetretene Geldentwertung rechnerisch zu erhöhen. Dann wird bei jedem Ehegatten von dessen Endvermögen das so ermittelte Anfangsvermögen abgezogen. Es ergibt sich so der Zugewinnbetrag für jeden Ehegatten.

Um Manipulationen zu erschweren besteht eine Auskunftsverpflichtung der Eheleute hinsichtlich ihres Vermögens schon zum Trennungszeitpunkt.

Der Zugewinnausgleich erfolgt allein dadurch, dass der Ehegatte mit dem höheren Zugewinnbetrag die Hälfte der Differenz zwischen seinem Zugewinnbetrag und des Zugewinnbetrages des anderen Ehegatten an diesen auszahlt. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist ausschließlich ein Anspruch auf einen bestimmten Geldbetrag. Ein Anspruch auf Übertragung bestimmter Vermögensteile oder Vermögensgegenstände besteht dagegen nicht. Der Zugewinnausgleich wird nur vom Familiengericht durchgeführt, wenn ein Ehegatte dies beantragt. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, wird die Ehe auch ohne Durchführung des Ausgleichs geschieden.

Die richtige Berechnung des Zugewinns ist eine der schwierigsten Aufgaben bei einer Scheidung. Hier werden sehr viele Fehler gemacht. Mit Hilfe der entsprechenden Softwareprogramme für die Berechnung des Zugewinns können wir Ihnen relativ schnell mitteilen, ob eine Ausgleichspflicht oder Forderung besteht. Sie sollten in jedem Fall vor überstürzten Entscheidungen anwaltlichen Rat suchen.