Versorgungsausgleich

Ehegatten, die während der Ehe im Arbeitsleben standen, haben im Regelfalle Rentenanwartschaften, also Ansprüche auf eine zukünftige Rente, erworben. Diese Rentenanwartschaften sind bei den Ehegatten meist unterschiedlich hoch.

Im Scheidungsverfahren werden diese Anwartschaften von Amts wegen, also automatisch durch das Gericht ausgeglichen. Dies ist der einzige Bereich, der durch den Familienrichter in Zusammenhang mit einer Ehescheidung grundsätzlich automatisch geregelt wird.

Die Ehegatten müssen zunächst auf Fragebögen angeben, welche Rentenversicherungen bestehen, mit denen das Gericht bei den Rentenversicherungsträgern Auskünfte über die Höhe der Rentenanwartschaften anfordert. Für den Ausgleich der in der Ehezeit entstandenen Altersversorgungsansprüche werden alle Rechte bei der Scheidung genau geteilt. Das gilt für die gesetzliche Rente ebenso wie für die privaten oder die betrieblichen Renten. Dieses Verfahren wird als Versorgungsausgleich bezeichnet.

Mit dieser radikalen und einfachen Lösung entfallen die bisher angewandten äußerst komplizierten und auch unzuverlässigen Bewertungsverfahren. Ausnahmsweise erfolgt der Versorgungsausgleich nicht automatisch bei einer kurzen Ehe mit einer Länge von maximal drei Jahren, sondern nur dann, wenn ein Partner dies ausdrücklich beantragt.

Auch bei einer geringen Differenz von Ausgleichswerten beiderseitiger Anrechte gleicher Art oder bei einem einzelnen Anrecht mit geringem Ausgleichswert findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nach Ermessen des Familiengerichts nicht statt.