Umgangsrecht

Das Umgangs und Besuchsrecht mit den eigenen Kindern ist weitgehend getrennt von der Frage zu betrachten, welchem der beiden Elternteile das Sorgerecht für die Kinder zusteht. Auch wenn ein Elternteil die alleinige Sorge für die Kinder hat, steht dem anderen Elternteil in jedem Fall das sogenannte Umgangs- oder Besuchsrecht zu. Das Gesetz hat dies zum Wohle des Kindes geregelt, um den Kindern den Umgang mit beiden Elternteilen nach einer Trennung oder Scheidung zu ermöglichen.

Der Anspruch auf Umgang mit den Kindern korrespondiert mit der Pflicht des Ehegatten, bei dem die Kinder sich aufhalten, den Umgang zu gestatten und dies auch zu fördern. Im Streitfall entscheidet allerdings das Familiengericht. Es kann das Umgangsrecht nur einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.

Die Ausübung des Umgangsrechts kann gerichtlich erzwungen werden. Soweit sich ein Elternteil nicht an die festgelegte Regelung zur Ausübung des Besuchsrechts hält, kann die Festsetzung eines Zwangsgelds in Frage kommen. Dies sollten aber Ausnahmefälle bleiben und es wird den Eltern dringend empfohlen, sich zumindest hinsichtlich der Ausübung des Umgangsrechts zu verständigen im Interesse und zum Wohl ihrer Kinder.