Trennungsunterhalt

Bis zur endgültigen Scheidung wird der Ehegattenunterhalt als Trennungsunterhalt bezeichnet, danach als Nachscheidungsunterhalt. Da hinsichtlich der Berechnung zwischen diesen beiden Unterhaltsarten keine großen Unterschiede bestehen, soll in der Folge nur von Ehegattenunterhalt die Rede sein. Die Höhe des Ehegattenunterhaltes richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Ehegatten.

Ein Unterhaltsanspruch besteht also nicht nur dann, wenn ein Ehegatte kein oder zu wenig Einkommen hat wegen Kindesbetreuung, hohem Alter, Krankheit oder weil er keine Arbeit findet, sondern auch dann, wenn der Ehegatte zwar eine Arbeitsstelle hat, aber nicht genug verdient, um den Standard der ehelichen Lebensverhältnisse aufrechtzuerhalten. Dieser Unterhalt wird als Aufstockungsunterhalt bezeichnet.

Ausgangspunkt für die Berechnung der Höhe des Unterhaltes sind die Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und des Unterhaltsberechtigten. Die Einkommensarten können dabei vielfältig sein. Es zählen dazu z. B. Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Renten, Einkünfte aus Unternehmensbeteiligungen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapital- und Aktienvermögen, Einkünfte aus Sozialleistungen, Einkünfte aus Steuererstattungen und auch der Vorteil des Wohnens im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung ohne Mietzahlung.

Von dem jeweiligen Einkommen werden sodann die Belastungen abgezogen und hierzu zählen zum Beispiel Steuern und Sozialabgaben, Zinsen für die Finanzierung des eigenen Hauses oder der eigenen Wohnung und berufsbedingte Aufwendungen.

Kümmert sich der Unterhaltsverpflichtete oder Unterhaltsberechtigte um die gemeinschaftlichen Kinder, so ist er je nach Fall verpflichtet, eine Teilzeittätigkeit aufzunehmen. Dies ist allerdings im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und die Entscheidungen der Gerichte sind durchaus unterschiedlich, so dass Sie in diesen Fällen in jedem Fall anwaltlichen Rat suchen sollten.

Von dem nach diesen Kriterien ermittelten Einkommen des Unterhaltspflichtigen wird zunächst der Kindesunterhalt in Abzug gebracht. Sodann wird nach den genannten Kriterien das Einkommen des Unterhaltsberechtigten ermittelt. Hat der oder die Unterhaltsberechtigte bereits während der Ehezeit Einkommen erzielt oder die gemeinschaftlichen Kinder versorgt, errechnet sich die Höhe des Unterhaltes aus in etwa 3/7 der Differenz der beiden Einkommen.

Da jeder Lebenssachverhalt unterschiedlich ist und auch jede Ehe unterschiedlich verläuft, lassen sich keine seriösen pauschalen Aussagen machen ohne genaue Kenntnis der Einzelheiten. Wir empfehlen also in jedem Fall in einem Beratungsgespräch eine den Verhältnissen angemessene Unterhaltsberechnung, die dann auch von beiden Ehepartnern in der Regel akzeptiert wird, durchführen zu lassen.

Unbedingt abraten möchten wir von einer übereilten Vereinbarung, auf jeden nachehelichen Unterhalt zu verzichten. In einem Beratungsgespräch (Kosten ca. € 100,- bis € 200,-) sollten die Vor- und Nachteile einer Unterhaltsvereinbarung dargestellt werden. Es ist für uns immer wieder überraschend, welche weitgehenden finanziellen Vereinbarungen getroffen werden ohne vorherige fachliche Beratung.

Auch gerade diejenigen Unterhaltsverpflichteten, die schon über einen längeren Zeitraum Unterhalt zahlen, sollten sich über Abänderungsmöglichkeiten bezüglich Befristung / Begrenzung informieren.