Schulden

Haben Ehegatten zum Beispiel einen Kreditvertrag gemeinsam unterschrieben, so haften sie auch über die Trennung und die Scheidung hinweg für diese Schulden gemeinsam gegenüber den Gläubigern. Im Regelfall ist es bei gemeinsamen Schulden so, dass der Gläubiger sich aussuchen kann, von welchem der beiden Ehegatten er die Gesamtsumme verlangt. Selbstverständlich kann der Gläubiger den geschuldeten Betrag insgesamt nur einmal verlangen.

Zahlt einer der Ehegatten an den Gläubiger die gesamte Schuld allein, so kann er im Innenverhältnis vom anderen Ehegatten die Hälfte ersetzt verlangen. Dies gilt natürlich dann nicht, wenn die Ehegatten ausdrücklich eine andere Aufteilung untereinander vereinbart haben oder sich aus den Umständen eine andere Aufteilung zwingend ergibt. Wenn nur ein Ehegatte zum Beispiel einen Kreditvertrag unterschrieben hat, so hat der andere Ehegatte mit diesen Schulden erst einmal nichts zu tun. Kein Ehegatte haftet nach der Trennung ohne seine eigene Unterschrift für den anderen Ehegatten gegenüber Gläubigern.

Allerdings können die Schulden und die darauf zu zahlenden monatlichen Darlehensraten bei der Berechnung des Unterhaltes bei dem Ehegatten der sie zahlt als Abzugsposten berücksichtigt werden. Dies allerdings nur, wenn sie vor der Trennung als Schulden vorhanden waren oder die Aufnahme des Darlehens nach der Trennung der Parteien nachweislich notwendig war. Nur in diesen Fällen werden Schulden und Darlehensraten bei der Unterhaltsberechnung noch berücksichtigt.