Kindesunterhalt

Der Unterhalt eines minderjährigen Kindes wird nach dem Einkommen des Elternteils ermittelt, bei dem das Kind nicht lebt. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Versorgung und Betreuung des Kindes. Damit nicht in jedem Einzelfall der Unterhaltsbedarf eines Kindes anhand der ehemaligen Lebensverhältnisse neu festgestellt werden muss, wird der Bedarf von Kindern ermittelt nach Altersstufen und Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils pauschaliert mit der so genannten Düsseldorfer Tabelle.

Es ist also zunächst das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils zu ermitteln. Sodann kann in der Altersgruppe des Kindes der zu zahlende Unterhalt aus der Düsseldorfer Tabelle abgelesen werden. Auch der Unterhaltsanspruch von volljährigen Schülern und Auszubildenden, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und noch nicht 21 Jahre alt sind, hängt vom Einkommen der Eltern ab.

Im Gegensatz zu den minderjährigen Kindern wird jedoch dabei für die Unterhaltsberechnung von dem addierten Einkommen beider Elternteile ausgegangen, da beide Elternteile – also auch der Elternteil, bei dem das volljährige Kind lebt – grundsätzlich zum Unterhalt durch Zahlung verpflichtet sind.

Auch der Bedarf dieser volljährigen Kinder wird aus der Düsseldorfer Tabelle abgelesen. Der Bedarf ist sodann von den Elternteilen anteilig nach dem Verhältnis ihrer Einkünfte nach Vorwegabzug des ihnen zustehenden notwendigen Selbstbehaltes zu ermitteln. Studierende haben im Regelfall während der durchschnittlichen Studiendauer ihres Faches einen Unterhaltsanspruch in Höhe eines festgelegten Bedarfssatzes, der ebenfalls grundsätzlich von beiden Elternteilen anteilig nach dem Verhältnis ihrer Einkünfte – wie vorstehend beschrieben – zu decken ist. Wie bei allen Unterhaltsberechtigten werden eigene Einkünfte auch bei volljährigen Kindern ganz oder teilweise auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.

Für den so genannten Sonderbedarf, also den Bedarf des Kindes, der zusätzlich zum Unterhalt anfällt, haftet nicht nur der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sondern beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen. Diese Anteile werden auch hier nach Vorwegabzug des Selbstbehaltes aus dem Verhältnis der bei dem jeweiligen Elternteil verbleibenden Beträge errechnet.

Einen ersten Anhaltspunkt für die Frage, in welcher Höhe Kindesunterhalt an denjenigen zu zahlen ist, bei dem sich das Kind aufhält, ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Wir empfehlen aber auch bei der Frage der Zahlung von Kindesunterhalt ein Beratungsgespräch mit einem Anwalt zu führen, da die vorstehende Darstellung nur einen geringen Ausschnitt wiedergibt aus den gesetzlichen Regelungen und insbesondere den vielen Gerichtsurteilen, die vorliegen zu der Frage, ob und in welcher Höhe Kindesunterhalt zu zahlen ist.