Bankkonten

Bei einem gemeinsamen Konto der Ehegatten steht mangels anderer Vereinbarung sowohl ein Guthaben im Zweifel beiden Ehegatten zur Hälfte zu wie auch ein Sollstand im Zweifel von beiden Ehegatten zur Hälfte auszugleichen ist. Hebt also ein Ehegatte von einem gemeinsamen Konto mehr ab als ihm zusteht, so hat er den zu viel entnommenen Betrag an den anderen Ehegatten zu erstatten.

Ist das Konto das alleinige Konto eines der Ehegatten, so handelt es sich auch allein um sein Guthaben und um seinen Sollstand. Hat der andere Ehegatte über ein solches alleiniges Konto des Ehepartners eine Kontovollmacht und z. B. eine EC-Karte, so darf er Geld abheben und entsprechend der zwischen den Ehegatten getroffenen Vereinbarung verwenden. Diese Befugnis endet jedoch im Regelfall spätestens mit der Trennung der Eheleute. Hebt also der bevollmächtigte Ehegatte nach der Trennung zum Beispiel mit der EC-Karte noch Geld ab, so ist dieser Betrag an den anderen Ehegatten zu erstatten.