Aufhebungsvertrag

Ein Arbeitsverhältnis kann einvernehmlich durch Auflösungs- oder Aufhebungsvertrag beendet werden. Inhaltlich sind beide Vertragstypen nahezu identisch. Als Auflösungsvertrag wird ein Vertrag zwischen Arbeitgeber/ Arbeitgeberin und Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerin bezeichnet, der ohne vorherige Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet.

Um einen Aufhebungsvertrag handelt es sich, wenn die Parteien eines Arbeitsvertrages nach Ausspruch einer Kündigung über deren Wirksamkeit Streit besteht, die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsvertragsverhältnisses vereinbaren.

Für beide Vertragstypen besteht Formfreiheit.

Es ist jedoch darauf zu achten, dass sämtliche streitigen Punkte (Beendigungszeitpunkt, evtl. Freistellung, Abfindung, offene Urlaubsabgeltungsansprüche, Überstunden, Zeugnis, Herausgabe von Gegenständen, Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung etc.) aufgenommen und erledigt werden.

Nachdem ein Auflösungs- oder Aufhebungsvertrag abgeschlossen wurde, ist dieser rechtlich bindend. Eine Anfechtung ist – wie erst wieder kürzlich durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt wurde –nahezu ausgeschlossen.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses vor dem Ablauf der eigentlichen Kündigungsfrist vereinbart werden soll. Hier muss zuvor eine Auskunft der Agentur für Arbeit eingeholt werden, ob mit dieser früheren Beendigung Einverständnis besteht, da andernfalls gem. § 144 3. Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) eine Sperrzeit für den Bezug des Arbeitslosengeldes eintritt. Zudem führen z.B. abgegoltene Urlaubsansprüche gem. § 143 Abs. 2 SGB III zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I, was jedoch vermeidbar ist.