Abmahnung

Ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten kann durch Ausspruch einer Abmahnung geahndet werden.

Meist handelt es sich um eine Abmahnung des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin gegenüber seinem Arbeitnehmer/ seiner Arbeitnehmerin. In der Praxis recht selten aber durchaus möglich und in bestimmten Fällen sogar erforderlich, ist die Abmahnung des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin gegenüber seinem Arbeitgeber/ seiner Arbeitgeberin bzw. ihrem Arbeitgeber/ Ihrer Arbeitgeberin.

Die Abmahnung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen. Aus Beweisgründen ist die Schriftform aber dringend zu empfehlen.

Inhaltlich muss die Abmahnung den speziellen Grund, weswegen abgemahnt wird darstellen und die Folgen des Wiederholungsfalles aufzeigen.

Es ist durchaus möglich, in ein und dieselbe Abmahnung mehrere Pflichtverstöße aufzunehmen. Hier setzt sich der Abmahnende jedoch dem Risiko aus, dass sich ein abgemahnter Tatbestand im Nachhinein als falsch herausstellt und damit die ganze Abmahnung hinfällig wird.

Mit der für den konkreten Fall ausgesprochenen Abmahnung verzichtet der Arbeitgeber auf weitere diesbezügliche Sanktionen. Demzufolge ist es nicht möglich, wegen eines abgemahnten Sachverhaltes im Anschluss die Kündigung auszusprechen. Umgekehrt kann aber eine unwirksame Kündigung als Abmahnung ausgelegt werden.

Eine Anhörung des Betriebsrates vor Ausspruch der Abmahnung ist nicht notwendig.