Abfindung

Die Abfindung stellt einen finanziellen Ausgleich für den Verlust des sozialen Besitzstandes (also des Arbeitsverhältnisses) dar.

Entgegen landläufiger Meinung entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch kein zwingender Anspruch des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin auf Zahlung einer Abfindung.

Es handelt sich eher um ein „Lösegeld“ des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin an den Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin.

Nur wenn der Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin Zweifel an der Wirksamkeit seiner/ ihrer Kündigung hat, wird er/ sie freiwillig eine Abfindung zahlen.

Da sich die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung im deutschen Recht an einer Vielzahl von Vorschriften messen lassen muss, ist Beendigung des Arbeitsverhältnisses häufig mit einer Abfindungszahlung verbunden. Das nährt den allgemeinen Glauben an einen generellen Abfindungsanspruch.

Zudem wird die Regelung des § 1a Kündigungsschutzgesetz oft missverstanden. Nach dieser Vorschrift kann der Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer/ der Arbeitnehmerin im Kontext einer Kündigung eine Abfindungszahlung anbieten, wenn er/ sie von der Erhebung einer Kündigungsschutzklage absieht. Erhebt der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin dann tatsächlich keine Kündigungsschutzklage, wird die Abfindung fällig. Dieser Abfindungsanspruch entsteht aber nur dann, die Abfindungszahlung im Zuge der Kündigung ausdrücklich unter der Bedingung des Klageverzichts angeboten wurde und diese Bedingung eingetreten ist.

Eine Kündigung ohne diesen Zusatz wird nach Ablauf von drei Wochen ab Zugang beim Kündigungsempfänger ohne jede Abfindungszahlung wirksam!

In Anlehnung an die Regelung des § 1a Kündigungsschutzgesetz beträgt die Höhe der Abfindung in der Regel 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Sie kann – je nachdem, wie unsicher die Wirksamkeit der Kündigung und wie groß demgegenüber das Interesse des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist - auch niedriger oder höher ausfallen.   Wie hoch die Abfindung im Ergebnis ausfällt, hängt also maßgeblich von der Erfahrung und dem Geschick Ihres Rechtsanwaltes/ Ihrer Rechtsanwältin sowie der Bonität Ihrer Firma ab.

Grundsätzlich aber kann zwischen den Parteien eine Abfindung individuell ausgehandelt werden.

Die Abfindung unterliegt der Lohnsteuerpflicht.