Unterhaltsprozess

Soweit die Eheleute sich nach einer Trennung auch mit Unterstützung eines Anwaltes nicht auf die Höhe der Zahlung von Unterhalt einigen können, kann eine Regelung über das Familiengericht gesucht werden. In Einzelfällen, in denen die Ansichten der Parteien zu weit auseinander liegen hinsichtlich der Höhe des zu zahlenden Unterhaltes, empfehlen wir durchaus die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Klärung. Es ist in vielen Fällen hilfreich, wenn durch das Gericht eine endgültige Entscheidung getroffen wird, an die sich dann auch beide Parteien zu halten haben. Die dadurch entstehenden Kosten sollen und können natürlich im Vorfeld besprochen werden und die genaue Strategie des Vorgehens und die Frage, ob eine Klage eingereicht wird, ist in jedem Fall vorher mit dem Mandanten zu besprechen.

Vor der eigentlichen Einleitung eines Unterhaltsprozesses ist zunächst zu klären, ob das genaue Einkommen des Unterhaltsschuldners, nach dessen Höhe der zu zahlende Unterhalt u. a. berechnet wird, bekannt ist. Ist das Einkommen nicht bekannt und erteilt der Unterhaltspflichtige auch nicht freiwillig Auskunft über seine Einkommensverhältnisse, so muss er zunächst auf Auskunftserteilung verklagt werden. Damit nicht mehrere Verfahren hintereinander eingeleitet werden müssen, gibt es die Möglichkeit, das Auskunftsverfahren und das Unterhaltsverfahren als sogenannte Stufenklage bei Gericht einzuleiten.

Auf der ersten Stufe dieser Stufenklage kann Auskunft über die gesamten Einkünfte des letzten Jahres verlangt werden, bei Selbstständigen der letzten drei Jahre. Der Unterhaltsverpflichtete hat dabei eine vollständige Aufstellung seiner Einkünfte vorzulegen und Belege, wie zum Beispiel Gehaltsabrechnungen und Steuerbescheide, beizufügen. Diese Auskunft kann alle zwei Jahre verlangt werden. Vor Ablauf des Zwei-Jahreszeitraumes kann sie von dem Unterhaltsberechtigten nur dann verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich die Einkommensverhältnisse erheblich geändert haben.

Ist die Höhe des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten bekannt, kann der geforderte Unterhalt berechnet und beziffert werden und durch Stellung des entsprechenden Antrages bei Gericht geltend gemacht werden. Der daraufhin ergehende Unterhaltstitel kann dann abgeändert werden, wenn sich die Einkommensverhältnisse oder andere für den Unterhalt wesentliche Umstände später entweder bei dem Unterhaltsverpflichteten oder beim Unterhaltsberechtigten zum Beispiel durch Steigerung oder Verminderung des Einkommens geändert haben.

Auch in diesen Fällen ist es angeraten, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Zum Beispiel kann eine Abänderung des Unterhaltes nur dann gefordert werden, wenn eine Veränderung des Unterhaltes von mindestens 10% nach oben oder unten zu erwarten ist. Die Rechtsprechung und die vorliegenden Gerichtsentscheidungen zu der Frage der Berechnung des Unterhaltes sind unüberschaubar und können mit dem vorstehenden Überblick nur in geringen Teilen dargestellt werden.