Lohn und Gehalt

a) Ausbleiben von Lohn/Gehalt

Bleibt Ihr Lohn/Gehalt einmal aus, dürfen Sie nicht spontan Ihre Arbeit niederlegen. Das könnte Ihnen als Arbeitsverweigerung ausgelegt werden mit der Folge einer fristlosen Kündigung. Zudem würde Ihnen in diesem Fall von der Agentur für Arbeit eine Sperrfrist für die Dauer Ihrer ordentlichen Kündigungsfrist verhängt werden, da Sie Ihre Kündigung verschuldet hätten.

Deshalb sind Sie verpflichtet, maximal 3 Monate ohne Lohn-/Gehaltszahlung zu arbeiten. Wenn Sie aber zum 3. Mal keinen Lohn/Gehalt erhalten haben, dürfen Sie die weitere Arbeitsleistung verweigern. Sie müssen sich dann dringend bei der Agentur für Arbeit melden und dort sog. Insolvenzgeld beantragen. Dies gilt auch dann, wenn Ihre Firma noch nicht Insolvenz angemeldet hat. Da das Insolvenzgeld vom Arbeitsamt längstens für 3 Monate gezahlt wird, sollten Sie diese 3-Monatsfrist auch nicht versäumen. Wenn Sie sich beispielsweise erst nach 4 Monaten ohne Lohn-/Gehaltszahlung beim Arbeitsamt melden, würden Ihnen rückwirkend nur 3 Monate erstattet. Der eine Monat ohne Lohnzahlung würde also bestehen bleiben, wenn Ihr Arbeitgeber für die Zukunft weiterhin zahlungsunfähig bleibt.

Im Falle der Insolvenz eines Arbeitgebers können rückständige Lohn-/Gehaltsansprüche beim zuständigen Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Es ist jedoch hier nicht mit größeren Beträgen zu rechnen. In jedem Falle empfiehlt es sich jedoch, seine Lohn-/Gehaltsansprüche durch einen Titel (Vollstreckungsbescheid, Urteil oder ähnliches) zu sichern. Nur mit diesem Titel ist gewährleistet, dass Sie notfalls für die Dauer von 30 Jahren Ihre Lohnansprüche noch beitreiben können. Ansonsten verfallen diese spätestens nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Unter Umständen können sich in Ihrem Arbeitsvertrag aber auch kürzere, sog. Verfallsfristen befinden. Diese betragen in der Regel ca. 3 Monate.

b) zu wenig Lohn/Gehalt:

Grundsätzlich richtet sich die Höhe Ihres Lohnanspruches nach der Vereinbarung im Arbeitsvertrag, also Ihrem eigenen Verhandlungsgeschick.

Nur wenn für Ihr Arbeitsverhältnis bzw. auf Ihren Arbeitsvertrag ein Tarifvertrag anwendbar ist, sind die Mindestlohnansprüche außerhalb des Arbeitsvertrages, nämlich im Tarifvertrag geregelt. Die Höhe Ihres Lohn-/Gehaltsanspruchs richtet sich dann nach Ihrer Eingruppierung. Die Eingruppierung wiederum richtet sich nach der von Ihnen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

Wenn Sie jedoch der Meinung sind, dass Ihre Tätigkeit (mittlerweile) einer anderen, im Zweifel höheren Lohngruppe zuzurechnen ist, kann dieser Anspruch auf Höhergruppierung mittels einer sog. Eingruppierungsklage vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Dabei tragen Sie für die von Ihnen ausgeübten Tätigkeiten die Beweislast. Können Sie also nachweisen, dass Sie Tätigkeiten ausführen, die dem Spektrum einer anderen Lohngruppe entsprechen, haben derartige Eingruppierungsklagen gute Aussichten auf Erfolg.

Ansonsten gilt das Grundprinzip, dass Sie nicht schlechter bezahlt werden dürfen, als andere, vergleichbare Arbeitnehmer(innen). Für Teilzeitbeschäftigte ist dieser Anspruch beispielsweise in § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz schriftlich fixiert. Allerdings ist es in der Praxis recht schwierig, diesen Anspruch durchzusetzen, da der Arbeitnehmer sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen beweisen muss. Das heißt, er muss darlegen, dass andere Arbeitnehmer mit ihm vergleichbar sind. Dies betrifft sowohl die Firmenzugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Berufserfahrung an sich. Dies ist, wie bereits gesagt, in der Praxis nicht leicht, aber auch nicht unmöglich.

c) Lohn/Gehalt wird zu spät gezahlt:

In den meisten Arbeitsverträgen befindet sich eine Vereinbarung, wann das Gehalt/Lohn zu zahlen ist. Wird dieses Datum überschritten, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Verzugszinsen.

In Fällen, in denen sich keine vertragliche Regelung findet, greift § 614 BGB. Danach ist der Lohn/Gehalt, wenn es monatlich gezahlt wird, am Ende eines Monats zur Zahlung fällig. Wird der Lohn/Gehalt üblicherweise in kürzeren Zeitabschnitten gezahlt, so richtet sich die Fälligkeit nach diesen kürzeren Zeitabschnitten. Bei Überschreiten dieser Fälligkeitsgrenze entstehen auch hier Ansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen. Die verspätete Lohn-/Gehaltszahlung stellt eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten durch den Arbeitgeber dar. Wenn Ihnen durch den zu späten Eingang Ihrer Vergütung Schäden entstehen (Überziehungszinsen oder ähnliches) ist der Arbeitgeber hierfür schadensersatzpflichtig. Wenn Sie aber bereits über mehrere Jahre hinweg regelmäßig Ihre Vergütung später als vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, erhalten haben, kann diese verspätete Zahlung mittlerweile zur betrieblichen Übung geworden sein mit der Folge, dass Ihnen keine Schadensersatzansprüche und auch keine Zahlansprüche auf frühere Lohnzahlung mehr zustehen. Deshalb sollten Sie sich ein derartiges Verhalten des Arbeitgebers nicht zu lange bieten lassen.