Arbeitsvertrag (befristet/unbefristet)

Der Arbeitsvertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der vertragsschließenden Parteien vor, im und gegebenenfalls sogar nach dem Arbeitsverhältnis.

Da ein Arbeitsvertrag in der Regel individuell ausgehandelt wird, unterliegt er der inhaltlichen Kontrolle nach den Vorschriften der §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Bei Unsicherheiten hinsichtlich der Wirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen empfiehlt sich daher immer die Kontrolle durch einen Rechtsanwalt/ eine Rechtsanwältin um böse Überraschungen zu vermeiden.

Ein unbefristeter Arbeitsvertrag muss nicht zwingend schriftlich geschlossen werden. Er kann auch faktisch, das heißt einfach dadurch, dass der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin seine/ ihre Tätigkeit aufnimmt, geschlossen werden.

Der Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin hat aber gem. § 2 Nachweisgesetz (NachwG) spätestens einen Monat nach Arbeitsantritt die wesentlichen und in § 2 NachwG detailliert aufgezählten Arbeitsbedingungen schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer/ der Arbeitnehmerin auszuhändigen


a) unbefristetes Arbeitsverhältnis

Nach der Intension des Gesetzgebers ist das unbefristete Arbeitsverhältnis die Regel.

Sofern im Arbeitsvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, endet es auch nicht automatisch mit dem Eintritt des Rentenalters (oder der Vollerwerbsunfähigkeit) sondern erst durch wirksame Kündigung, Aufhebungs- oder Auflösungsvertrag, den Tod des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin oder die Schließung bzw. sonstigen Untergang des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin.


b) befristetes Arbeitsverhältnis

Aus arbeitsmarktpolitischen Erwägungen wurde das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) entwickelt, welches unter bestimmten Voraussetzungen eine Befristung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht.

Anders als für das unbefristete Arbeitsverhältnis ist für das befristete Arbeitsverhältnis die Schriftform zwingend vorgeschrieben. (Vgl. § 14 Abs. 4 TzBfG) Wird ein befristeter Arbeitsvertrag nicht schriftlich geschlossen, hat dies nur die Unwirksamkeit der Befristung, nicht aber die Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages als solchem zur Folge. Es liegt dann also ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor.

Gleiches gilt, wenn die Befristung aus anderen Gründen unwirksam ist. Wann und unter welchen Voraussetzungen eine Befristung zulässig ist, wird abschließend durch § 14 TzBfG geregelt.

Während der Befristungsdauer ist ein befristetes Arbeitsverhältnis nur dann ordentlich kündbar, wenn dies individualvertraglich vereinbart wurde (vgl. § 15 Abs. 3 TzBfG) oder tarifvertraglich geregelt ist. Hinsichtlich einer solchen Kündigung ist ggf. das KSchG zu beachten.